Kanzlei Roters

Kauf- und Werkvertragsrecht

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, eine bestellte Leistung nicht vertragsgemäß ausgeführt oder eine Rechnung weiterhin unbezahlt, entstehen häufig komplexe rechtliche Fragen. Entscheidend ist, welche Leistung vereinbart wurde, welcher Vertragstyp vorliegt und ob bestehende Ansprüche fristgerecht und in der richtigen Reihenfolge geltend gemacht werden.

Die MR Kanzlei berät Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungs-, Vergütungs- und Schadensersatzansprüchen.

Persönliche Beratungstermine sind an unseren Kanzleistandorten in Darmstadt, Groß-Gerau und Aschaffenburg möglich.

Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache. Der Käufer ist im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.

Beim Werkvertrag steht dagegen die Herstellung eines vereinbarten Erfolgs im Mittelpunkt. Das kann beispielsweise die Reparatur eines Fahrzeugs, die Anfertigung eines Möbelstücks, die Installation einer technischen Anlage oder die Durchführung anderer handwerklicher Arbeiten sein.

Die richtige rechtliche Einordnung ist wichtig, weil für Kauf- und Werkverträge teilweise unterschiedliche Regelungen zu Mängeln, Abnahme, Vergütung und Verjährung gelten. Bei gemischten Verträgen kann die Abgrenzung im Einzelfall besonders anspruchsvoll sein.

Beratung im Kaufrecht

Das Kaufrecht betrifft Verträge zwischen Privatpersonen, Verbrauchern und Unternehmen. Streitigkeiten entstehen häufig, wenn eine gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder wichtige Eigenschaften fehlen.

  • Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen
  • Kauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
  • Verbrauchsgüterkauf
  • Kaufverträge zwischen Unternehmen
  • Privater Kauf und Verkauf
  • Grundstücks- und Immobilienkaufvertrag
  • Sach- und Rechtsmängel
  • Garantie und Gewährleistung

Wann liegt ein Sachmangel vor?

Ob eine gekaufte Sache mangelhaft ist, richtet sich insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und dem vorausgesetzten Verwendungszweck. Darüber hinaus können objektive Anforderungen und berechtigte Erwartungen an Sachen gleicher Art eine Rolle spielen.

Ein Sachmangel kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt,
  • eine zugesagte Funktion fehlt,
  • die Sache nicht für die vorgesehene Verwendung geeignet ist,
  • die gelieferte Menge nicht der Bestellung entspricht,
  • eine andere als die bestellte Sache geliefert wurde,
  • eine erforderliche Montage fehlerhaft durchgeführt wurde oder
  • wesentliche Angaben oder vereinbarte Eigenschaften fehlen.

Entscheidend ist grundsätzlich der Zustand der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wer das Vorliegen eines Mangels beweisen muss, kann unter anderem davon abhängen, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und wann sich der Mangel gezeigt hat.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, steht zunächst regelmäßig die Nacherfüllung im Vordergrund. Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz setzen häufig voraus, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. Es bestehen jedoch Ausnahmen, die anhand des konkreten Falls geprüft werden müssen.

  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Zurückbehaltungsrechte

Die mangelhafte Sache sollte nicht vorschnell eigenständig repariert oder durch Dritte verändert werden. Dadurch können Beweise verloren gehen und die Rechte des Verkäufers zur Nacherfüllung beeinträchtigt werden.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Die gesetzliche Gewährleistung betrifft die Rechte des Käufers bei einer mangelhaften Kaufsache. Eine Garantie ist dagegen grundsätzlich eine zusätzliche, freiwillig übernommene Verpflichtung des Herstellers, Verkäufers oder eines Dritten.

Umfang, Voraussetzungen und Dauer einer Garantie richten sich nach der jeweiligen Garantieerklärung. Gesetzliche Mängelrechte können unabhängig von einer bestehenden Garantie zu prüfen sein.

Rücktritt und Anfechtung eines Kaufvertrags

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt grundsätzlich einen bestehenden Rücktrittsgrund und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Häufig muss dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.

Die Anfechtung verfolgt einen anderen rechtlichen Ansatz. Sie kann beispielsweise bei einem relevanten Irrtum oder einer arglistigen Täuschung in Betracht kommen. Ob Rücktritt, Anfechtung, Minderung oder Schadensersatz der geeignete Weg ist, hängt von den Umständen und dem gewünschten Ergebnis ab.

Beratung im Werkvertragsrecht

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg. Im Gegenzug ist der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Werkverträge kommen in zahlreichen Bereichen des täglichen und geschäftlichen Lebens vor.

  • Reparatur- und Wartungsleistungen
  • Kfz-Werkstattleistungen
  • Handwerkerleistungen
  • Anfertigung individueller Gegenstände
  • Montage- und Installationsleistungen
  • Technische und kreative Werkleistungen
  • Werkverträge zwischen Unternehmen

Bei Bauleistungen können zusätzlich die besonderen Regelungen des Bauvertragsrechts relevant sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite zum privaten Baurecht.

Mängelrechte beim Werkvertrag

Das hergestellte Werk muss der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sein. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Rechte geltend machen.

  • Nacherfüllung und Mangelbeseitigung
  • Selbstvornahme und Ersatz erforderlicher Aufwendungen
  • Minderung der Vergütung
  • Rücktritt vom Werkvertrag
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Auch im Werkvertragsrecht muss dem Unternehmer regelmäßig zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Eine voreilige Beauftragung eines Drittunternehmens kann die spätere Erstattung der Kosten gefährden.

Abnahme und Abnahmeprotokoll

Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht von besonderer Bedeutung. Sie kann unter anderem Auswirkungen auf die Fälligkeit der Vergütung, die Beweislast und den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen haben.

Erkennbare Mängel sollten bei der Abnahme konkret dokumentiert werden. Kennt der Besteller einen Mangel und nimmt das Werk dennoch ohne einen entsprechenden Vorbehalt ab, können bestimmte Mängelrechte beeinträchtigt werden.

Eine Abnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Erklärung eintreten. Aufforderungen zur Abnahme und die darin gesetzten Fristen sollten deshalb nicht unbeachtet bleiben.

Vergütungsansprüche und offene Rechnungen

Unternehmer und Auftragnehmer unterstützen wir bei der Durchsetzung offener Vergütungsforderungen. Dabei prüfen wir, welche Leistungen beauftragt und erbracht wurden, ob die Forderung fällig ist und ob der Besteller berechtigte Einwendungen oder Mängelrechte geltend machen kann.

Besteller beraten wir bei der Prüfung von Rechnungen und der Abwehr unberechtigter oder nicht nachvollziehbarer Vergütungsforderungen.

  • Prüfung von Angeboten und Rechnungen
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Zusätzliche und geänderte Leistungen
  • Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln
  • Mahnung und Zahlungsverzug
  • Außergerichtliche und gerichtliche Forderungsdurchsetzung

Verträge erstellen und rechtliche Risiken vermeiden

Viele Konflikte lassen sich durch eine klare Vertragsgestaltung vermeiden. Leistungen, Beschaffenheitsvereinbarungen, Vergütung, Termine, Abnahme und Haftung sollten möglichst eindeutig geregelt werden.

Wir erstellen und prüfen Kauf- und Werkverträge für Privatpersonen und Unternehmen. Dabei berücksichtigen wir die Interessen der Vertragsparteien sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken des konkreten Geschäfts.

  • Beschreibung der geschuldeten Leistung
  • Beschaffenheits- und Qualitätsvereinbarungen
  • Preise, Vergütung und Zahlungsplan
  • Liefer- und Fertigstellungstermine
  • Abnahme und Dokumentation
  • Gewährleistung und Haftung
  • Kündigung und Vertragsbeendigung

Anwaltliche Beratung im Kauf- und Werkvertragsrecht

Die MR Kanzlei berät Käufer, Verkäufer, Besteller und Unternehmer bei der Gestaltung, Durchführung und Beendigung von Kauf- und Werkverträgen. Wir prüfen Ihre Ansprüche, erläutern die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und unterstützen Sie bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Lösung.

Sie haben eine mangelhafte Sache erhalten, möchten von einem Vertrag zurücktreten oder benötigen Unterstützung bei einer offenen Vergütungsforderung? Vereinbaren Sie einen Termin in Darmstadt, Groß-Gerau oder Aschaffenburg.

Telefon: 06151 / 6292300
E-Mail: info@kanzlei-roters.de
Anfahrt: Kanzleistandorte und Anfahrt

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.